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§ 17Republik

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Das Grundgesetz definiert den Begriff Republik nicht. Sein Wortlaut geht auf die lateinische Bezeichnung „res publica“ zurück: die öffentliche Sache, die „Sache, die alle angeht“, d. h. das Gemeinwesen, der Staat. Der moderne Begriff der Republik (dt. „Freistaat“) knüpft an die Bestimmung des Staatsoberhaupts an. Dieses wird in der Republik, anders als in der Monarchie, nicht nach dynastischen Prinzipien (Erbfolge) bestimmt, sondern auf Zeit gewählt.

Staatsrecht I

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