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II.Materieller Rechtsstaat

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157Hierzu bedarf es inhaltlicher Bindungen, die Gegenstand des materiellen Rechtsstaatsbegriffs sind. Der materielle Rechtsstaat wird vor allem durch die inhaltlichen Vorgaben der Verfassung geprägt. Dazu zählen:

– die Bindung aller staatlichen Gewalt an die Menschenwürde und die Grundrechte;

– die unantastbaren verfassungsrechtlichen Entscheidungen für Demokratie und den Sozialstaat;

– die Überprüfung auch der Gesetzgebung am Maßstab verfassungsrechtlicher Vorgaben durch eine unabhängige Rechtsprechungsinstanz.

158Historisch steht die Herausbildung des materiellen Rechtsstaats im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Veränderungen in der Zeit der Industrialisierung. Der Staat konnte sich nicht mehr darauf beschränken, für innere und äußere Sicherheit zu sorgen (Polizeistaat, Nachtwächterstaat), sondern musste die sozialen und politischen Umwälzungen auffangen, die mit dem Wandel der klassischen Bürgergesellschaft zur Industriegesellschaft einhergingen. Aufgrund dieser Entwicklung wird der materielle Rechtsstaat des Grundgesetzes im Gegensatz zum liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts auch als sozialer Rechtsstaat (vgl. Art. 28 Abs. 1 GG) bezeichnet.

Staatsrecht I

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