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II.Die Entscheidung des Grundgesetzes für die Republik
Оглавление150Die Entscheidung für die Republik ergibt sich schon aus der Bezeichnung (Bundes)Republik Deutschland in Art. 20 Abs. 1 GG. Durch die Schutzwirkung des Art. 79 Abs. 3 GG ist die Republik als Staatsform und die Absage an die Monarchie unter der Herrschaft des Grundgesetzes endgültig.
151Die konkrete Ausgestaltung des republikanischen Prinzips ergibt sich aus den Regelungen des Grundgesetzes zum Bundespräsidenten (vgl. Art. 54 ff.). Der Bundespräsident ist auch ohne ausdrückliche Festlegung im Grundgesetz Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus der deutschen verfassungsrechtlichen Tradition, der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und den traditionell dem Staatsoberhaupt zustehenden Funktionen, wie der Ernennung der Regierung (Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 GG) oder der völkerrechtlichen Vertretungsmacht (Art. 59 GG). Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt (Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und kann durch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aus seinem Amt entfernt werden (Art. 61 GG). Grundsätzlich kann jeder Deutsche über 40 Jahre Staatsoberhaupt werden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG).
Literatur:
Zur Vertiefung:
Gröschner, R., Die Republik, HStR II § 23; Henke, W., Zum Verfassungsprinzip der Republik, JZ 1981, 249 ff.; Isensee, J., Republik, Sinnpotential eines Begriffs, JZ 1981, 1 ff.; Nowrot, K., Das Republikprinzip in der Rechtsordnungengemeinschaft, 2014; Reinalter, H.(Hrsg.), Republikbegriff und Republiken seit dem 18. Jahrhundert im europäischen Vergleich, 1999; Wiegand, M. A., Demokratie und Republik, 2017.