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III.Synthese von formellem und materiellem Rechtsstaat im Grundgesetz

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159Das Grundgesetz vereinigt formellen und materiellen Rechtsstaat in der Erkenntnis, dass eine sinnvolle Bindung der Staatsgewalt nur in einer Kombination von verfahrensregelnden und inhaltlichen Vorgaben verwirklicht werden kann. Der formelle Rechtsstaat ist wertlos, wenn die Staatsgewalt mittels gesetzlicher Regelungen zu jeglichem Zweck missbraucht werden kann. Andererseits sind inhaltliche Vorgaben wie Demokratie oder Grundrechte nicht effektiv gewährleistet, wenn sie nicht durch formelle Elemente der Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns und der unabhängigen Rechtsprechung flankiert werden.

Staatsrecht I

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