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V.Gewaltenteilung

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162Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde bereits als Einschränkung des Mehrheitsprinzips in der Demokratie erwähnt. Im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus dem er abgeleitet werden kann, sollen hier die weiteren Implikationen der Gewaltenteilung als System von Funktionsabgrenzungen mit wechselseitiger Kontrolle vorgestellt werden, die sich auf jegliche Ausübung von Hoheitsgewalt beziehen.

Staatsrecht I

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