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1.Der Begriff der Gewaltenteilung

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163Ziel der Aufteilung staatlicher Aufgaben und Kompetenzen auf verschiedene Gewalten ist die Verhinderung staatlichen Machtmissbrauchs, der bei einer Konzentration der staatlichen Macht in besonderer Weise droht. Dem Gewalten­teilungsgrundsatz liegt der Gedanke der Einteilung der Staatsgewalt in unterschiedliche Staatsfunktionen zugrunde, um durch wechselseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Teilgewalten („checks and balances“) eine Begrenzung staatlicher Machtausübung sowie ihre Berechenbarkeit und Kontrollierbarkeit zu erreichen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass staatliche Funktionen jeweils den Stellen zugewiesen werden, die sie bestmöglich wahrnehmen können.

164Begrifflich ist zunächst zwischen horizontaler und vertikaler Gewaltenteilung zu unterscheiden. Vertikale Gewaltenteilung ergibt sich durch die Verteilung von Kompetenzen auf mehreren staatlichen Ebenen, im Bundesstaat Bund und Länder50. Horizontale Gewaltenteilung meint die Trennung der Wahrnehmung unterschiedlicher Herrschaftsfunktionen auf einer Ebene. Dabei sind wiederum funktionelle, organisatorische und personelle Gewaltenteilung zu unterscheiden51.

165Funktionelle Gewaltenteilung bedeutet, dass die Staatsgewalt in die drei Bereiche Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung getrennt wird (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG)52. Jede dieser drei Teilgewalten wird einem anderen Träger zugewiesen und auf besondere Organe verteilt (organisatorische Gewaltenteilung). Die personelle Gewaltenteilung, wonach die unterschiedlichen Staatsorgane und staatlichen Ämter zu besetzen sind, verhindert, dass die organisatorische Gewaltenteilung durch die Identität der Ausführenden wieder unterlaufen werden kann. Wer Bundeskanzler ist, kann nicht gleichzeitig Bundespräsident oder Mitglied des Bundesverfassungsgerichts sein.

Staatsrecht I

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