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§ 18Rechtsstaat

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152Grundsätzlich kann man als Rechtsstaat (zum Begriff vgl. Art. 23 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) einen Staat bezeichnen, in dem die Ausübung der Staatsgewalt Schranken unterliegt38. Diese Schranken ergeben sich:

– aus der Rechtssubjektqualität der gewaltunterworfenen Bürger,

– aus der funktionalen Teilung der Staatsgewalt,

– aus der Bindung der Staatsgewalt an die Regelungen, die sie selbst erlassen hat.

153Die Basis der gebundenen staatlichen Ordnung ist die Verfassung, die die Grundordnung eines Staates auf Dauer verbindlich festlegt und dem Staat damit ein normatives Gefüge gibt, das nicht zur vollständigen Disposition des jeweiligen Inhabers der Staatsgewalt steht. Die Verfassungsinhalte sind für den verfassungsändernden Gesetzgeber nur unter erschwerten Bedingungen abänderbar (vgl. Art. 79 Abs. 2 GG) und bleiben in einem Kernbereich jeder Änderung entzogen (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG). Als einzige Möglichkeit, die Verfassung vollständig zu beseitigen, bleibt nur die Schaffung einer neuen Verfassung durch die verfassunggebende Gewalt des Volkes39. In einem Verfassungsstaat kann die Staatsgewalt nicht mehr vollkommen ungebunden, sondern nur noch in der Form und unter den Bedingungen ausgeübt werden, die in der Verfassung vorgefunden werden. Dem gegenüber steht der reine Machtstaat, in dem die Staatsgewalt totalitär wirkt40.

154Allgemein kann man zwischen einem formellen und einem materiellen Rechtsstaatsbegriff unterscheiden. Der formelle Rechtsstaatsbegriff knüpft an die Bindung der Staatsgewalt an Verfahrensstandards an, während sich der materielle Rechtsstaatsbegriff auf inhaltliche Beschränkungen staatlicher Gewaltausübung bezieht. Nach der Vorstellung beider Konzepte wird sich zeigen, dass diese im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine Synthese erfahren haben.

Staatsrecht I

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