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V.Nr. 3 anderer schwerwiegender Grund

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28Gem. § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann auch ein „anderer schwerwiegender Grund“ zur Aufhebung berechtigen.

29Da es sich bei dieser Alternative um einen Auffangtatbestand handelt, sind an die Prüfung, ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, besonders strenge Anforderungen zu stellen.45 Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur dahingehend, dass der Grund genauso gravierend sein muss wie die in Ziffer 1 und 2 genannten Gründe46 bzw. die von § 63 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 VgV erfassten Gründe.47

30Die für die Aufhebung angeführten Gründe müssen so schwer wiegen, dass eine fortwirkende Bindung an die Ausschreibung unzumutbar ist.48

31Auch bei der Feststellung eines anderen schwerwiegenden Grundes bedarf es einer Interessenabwägung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind.49 Hierbei ist das Interesse der Bieter daran, dass der Auftraggeber vor der Ausschreibung mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt prüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung der erkennbaren Eventualitäten für das in Aussicht genommene Vorhaben ausreicht, zu berücksichtigen. Änderungen in den Grundlagen. der Finanzierung durch Überschreiten der bereitgestellten Haushaltsmittel können eine Aufhebung daher nur unter zwei Voraussetzungen rechtfertigen. Zum einen dürfen die Umstände nicht vorhersehbar gewesen sein und zum anderen darf die Finanzierung nicht in unwesentlichem Umfang berührt sein. Die Finanzierungslücke darf demzufolge nicht auf einen Fehler des öffentlichen Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen sein.50

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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