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I.Mitteilung auf Verlangen – Frist und Form

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13Abs. 2 nennt zunächst keine Frist, innerhalb der ein Antrag auf Information durch die Bieter oder Bewerber geäußert werden muss. Die Tatsache, dass die Information dem Bieterschutz dient, spricht zunächst gegen eine Verwirkung durch Zeitablauf. Diese wird daher in der Literatur auch nur angenommen, soweit zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Antrag auf Erteilung der Information ein erheblicher Zeitraum vergangen ist.18

14Eine Frist zur Mitteilung durch den Auftraggeber ist ebenfalls nicht genannt. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift, die Bieter nicht unnötig zur Vorhaltung von Ressourcen zu zwingen, wird jedoch eine zeitnahe Information nach Eingang des Antrags erforderlich sein.19

15Die Information muss in Textform, demnach entsprechend den Vorgaben des § 126b BGB, erfolgen. Denkbar ist daher eine E-Mail, ein Fax oder eine Übermittlung auf einem Datenträger.20

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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