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III.Ausschreibungspflichtige Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B

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14Eine generelle Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Vertragsänderungen nach den Bestimmungen der VOB/B im Unterschwellenbereich kein neues Vergabeverfahren erfordern, statuiert § 22 VOB/A für Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B. Letztere Vorschrift regelt, dass „andere Leistungen“ dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden können und ist im Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B normierten Anordnungsbefugnis des Auftraggebers zu sehen.28 „Andere Leistungen“ im Sinne der Vorschrift sind daher solche, die zum einen nicht auf einer Änderung des Bauentwurfs beruhen (also kein § 1 Abs. 3 VOB/B) und zum anderen auch zur Ausführung der Leistungen nicht erforderlich sind oder auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist (daher auch Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B).29 Sie können folglich nicht einseitig vom Auftraggeber angeordnet werden, sondern bedürfen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B der Zustimmung des Auftragnehmers und mithin einer Einigung der Parteien.30

15Der Wert der zusätzlich beauftragten Leistungen sowie etwaige Nachteile, die bei der Beauftragung eines anderen Unternehmens entstehen oder ähnliche Gesichtspunkte sind bei der Beurteilung der Ausschreibungspflicht im Rahmen des § 22 VOB/A nicht zu berücksichtigen, sondern können allenfalls das neue Vergabeverfahren, insbesondere die zu wählende Vergabeart, beeinflussen.31

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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