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III.Sekundärrechtsschutz im Unterschwellenbereich

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10Ist es dem Bewerber bzw. Bieter nicht mehr möglich, primären Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, so besteht dennoch die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Anspruchsgrundlagen kommen hier die §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 280 BGB in Betracht.10 Auch deliktische Anspruchsgrundlagen können in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.11

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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