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2.Gründe für Nichtberücksichtigung eines Angebotes

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18Die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines Angebotes können in jeder der vier vergaberechtlichen Wertungsstufen (Formelle Prüfung, Eignung, unangemessener Preis, Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne) liegen.

19Auch hier gilt, dass eine Information genügt, welche die Gründe der Nichtberücksichtigung erkennen lässt. Daher bedarf es in der Regel für die Wertungsstufen der Formellen Prüfung, der Eignung und bei Feststellung eines unangemessenen Preises keiner umfangreichen Information.

20Die Begründung der Nichtberücksichtigung muss jedoch, vergleichbar dem Maßstab zur Informationspflicht im Oberschwellenverfahren, eine Informationstiefe haben, die den Bieter in die Lage versetzt, zu erkennen, warum sein Angebot nicht berücksichtigt worden ist.25 Eine reine formel- oder floskelhafte Begründung wird daher nicht ausreichen, ebenso wie ein bloßer Bezug auf die Bewertungskriterien.26 Es bedarf stattdessen einer Gegenüberstellung des nicht berücksichtigten Angebotes mit dem bezuschlagten Angebot in Bezug auf die für den Zuschlag entscheidenden Kriterien, dies jedoch unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Bieters.27 Daher ist die Mitteilung des Preises des Zuschlagsgewinners untersagt.28

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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