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F.Rechtsfolgen bei Verstößen

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28Primärrechtsschutz vermag die Regelung des § 19 VOB/A nicht zu geben.

29In Betracht kommen jedoch Sekundärrechtsschutzansprüche, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 BGB), etwa wenn dem Bewerber oder Bieter mangels erforderlicher Information41 aufgrund des irrigen Glaubens der weiterhin möglichen erfolgreichen Teilnahme am Vergabeverfahren ein Schaden entsteht.42

30Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot von Unterlagen43 kann ebenso Schadensersatzansprüche auslösen.44 Des Weiteren kann die Herausgabepflicht45 zivilrechtlich mittels der Ansprüche aus (unechter) Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB oder ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB geltend gemacht werden.46

§ 20 VOB/ADokumentation, Informationspflicht

(1) 1Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. 2Diese Dokumentation muss mindestens enthalten:

1. Name und Anschrift des Auftraggebers,

2. Art und Umfang der Leistung,

3. Wert des Auftrags,

4. Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl,

5. Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,

6. Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,

7. Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot,

8. Anteil der beabsichtigten Weitergabe an Nachunternehmen, soweit bekannt,

9. bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändiger Vergabe Gründe für die Wahl des jeweiligen Verfahrens,

10. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet hat.

3Der Auftraggeber trifft geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

(2) 1Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies in der Dokumentation zu begründen. 2Dies gilt auch für den Verzicht auf Angaben zur Eignung gemäß § 6a Absatz 5.

(3) 1Nach Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber auf geeignete Weise, z. B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil zu informieren, wenn bei

1. Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer,

2. Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer

übersteigt. 2Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,

b) gewähltes Vergabeverfahren,

c) Auftragsgegenstand,

d) Ort der Ausführung,

e) Name des beauftragten Unternehmens.

(4) 1Der Auftraggeber informiert fortlaufend Unternehmen auf Internetportalen oder in seinem Beschafferprofil über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach § 3a Absatz 2 Nummer 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

2Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,

2. Auftragsgegenstand,

3. Ort der Ausführung,

4. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,

5. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.

1Die Vorgaben zur Dokumentation in § 20 VOB/A sind weniger umfangreich als die Vorgaben oberhalb der Schwellenwerte in § 20 EU VOB/A i. V. m. § 8 VgV. Dies ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bei geringeren Auftragswerten sollen Auftraggeber nicht mit überbordenden Dokumentationspflichten belastet werden, die nicht im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der zugrunde liegenden Aufträge stehen.

2Dennoch ist ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln selbstverständlich auch unterhalb der Schwellenwerte zu dokumentieren, um auch hier Transparenz herzustellen und die Überprüfbarkeit der getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.1 Auch unterhalb der Schwellenwerte ist das Vergabeverfahren demnach zeitnah so zu dokumentieren, dass die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Dabei wird der (nicht abschließende) Mindestinhalt der Dokumentation in § 20 Abs. 1 Satz 2 VOB/A festgelegt. Die Aufzählung mag als Checkliste dienen.

3In Bezug auf zeitliche Aspekte der Dokumentation sowie inhaltliche Vorgaben kann auf die Kommentierung zu § 20 EU VOB/A verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen können als Anhaltspunkte auch für die Dokumentation unterhalb der Schwellenwerte dienen. Je geringer der Auftragswert, desto geringer sind – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend – aber auch die Anforderungen an die Dokumentationsdichte. Dennoch sind kritische und wichtige Entscheidungen auch unterhalb der Schwellenwerte nachvollziehbar zu dokumentieren.

4In § 20 Abs. 3 VOB/A finden sich Vorgaben zur Herstellung von nachträglicher (ex post) Transparenz. Oberhalb bestimmter Auftragswerte muss der Auftraggeber auf geeignete Weise die in § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. a bis e VOB/A genannten Angaben veröffentlichen.

§ 21 VOB/ANachprüfungsstellen

In der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Übersicht Rn.
A. Nachprüfungsbehörden 1–10
I. Überblick 1–8
II. Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich 9
III. Sekundärrechtsschutz im Unterschwellenbereich 10
B. Angabe der Nachprüfungsstelle 11, 12
I. Inhalt der Angabe 11
II. Rechtsschutz bei fehlender oder fehlerhafter Angabe 12
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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