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A.Nachprüfungsbehörden I.Überblick

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1§ 21 VOB/A gilt für Vergaben unterhalb der EU-Auftragsschwellenwerte nach § 106 GWB. Zum einen schreibt er vor, dass für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Nachprüfungsstellen einzurichten sind, die eine rechtliche Kontrolle behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen vornehmen.1 Zum anderen sollen die Bewerber oder Bieter durch den Auftraggeber darüber informiert werden, an wen sie sich zu wenden haben, wenn aus ihrer Sicht Verstöße gegen Vergabebestimmungen vorliegen. Anders als im 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gibt es für den Bereich von Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Vergabekammern und mithin auch keinen staatlichen, auf Primärrechtsschutz gerichteten, gerichtlichen Rechtsschutz in zweiter Instanz.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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