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B.Der Grundsatz ausschreibungsfrei zulässiger Vertragsänderungen nach den Bestimmungen der VOB/B
Оглавление3Die mögliche Reichweite des in § 22 Hs. 1 VOB/A normierten Grundsatzes, wonach Vertragsänderungen nach den Bestimmungen der VOB/B kein neues Vergabeverfahren erfordern, korreliert mit der Reichweite der dort vorhandenen Rechtsgrundlagen. Daher sollen vorliegend zunächst die auf der Grundlage der VOB/B grundsätzlich möglichen Vertragsänderungen aufgezeigt werden, ehe in einem zweiten Schritt ausgehend von § 22 VOB/A die vergaberechtliche Zulässigkeit derselben beurteilt wird.