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A.Überblick

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1Der mit der Vergaberechtsreform 2016 neu eingeführte § 22 VOB/A statuiert für Bauaufträge im Unterschwellenbereich den Grundsatz, dass Vertragsänderungen,1 die nach Zuschlagserteilung erfolgen und ihre Grundlage in der VOB/B finden, generell nicht die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfordern. Davon ausgenommen sind Vertragsänderungen, die auf die Anordnung nicht erforderlicher Zusatzleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B zurückzuführen sind.

2Diese Grundregel ist in zweifacher Hinsicht kritisch zu betrachten bzw. ergänzungsbedürftig: Zum einen stellt sich im Hinblick auf Aufträge mit Binnenmarktrelevanz im Unterschwellenbereich die Frage, ob die Vorschrift den insoweit geltenden Grundregeln und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts hinreichend Rechnung trägt. Zum anderen trifft § 22 VOB/A keine Aussage zu Vertragsänderungen außerhalb der VOB/B (z. B. Auftragnehmerwechsel) und bleibt insoweit deutlich hinter der Regelungsdichte der für Bauaufträge im Oberschwellenbereich geltenden unionsrechtlich determinierten Parallelvorschrift des § 22 EU VOB/A zurück. Beide Problemfelder werden im Folgenden erörtert.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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