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D.Verwendungsverbot – Abs. 3

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22Bezüglich der Angebote und Ausarbeitungen besteht ein grundsätzliches Verwendungsverbot für den Auftraggeber und die Vergabestelle über das Vergabeverfahren hinaus. Die Regelung dient der Durchsetzung des Urheberrechts der Angebote und diesbezüglichen Ausarbeitungen, welches grundsätzlich beim Bieter liegt,31 sowie der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts.32 Eine Verletzung des Urheberrechts kann in der Folge Schadenersatz nach sich ziehen.33 Denkbar sind Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung.34

23Die Regelung entspricht auch der Aussage des § 8b Abs. 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber Angebotsunterlagen und in diesen enthaltene Vorschläge nur für die Prüfung und Wertung der Angebote verwenden darf, es sei denn, dies wurde zwischen Bieter und Auftraggeber vor Verwendung anders vereinbart.

24Die Regelung des § 8b Abs. 3 VOB/A zur möglichen abweichenden schriftlichen Vereinbarung vom Verwendungsverbot zeigt, dass die Regelung des Abs. 3 durch die Parteien abbedungen werden kann.35 Dies kann jedoch, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB, nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen, sondern muss durch eine explizite Einzelvereinbarung geschehen.36

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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