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2.Anordnung erforderlicher Zusatzleistungen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B)
Оглавление8In den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen ausschließlich Leistungen, die nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt sind und auch nicht, ohne vertraglich explizit erwähnt zu sein, nach den anerkannten Regeln der Technik bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu den selbstverständlichen Leistungen gehören.16
9Das Anordnungsrecht des Auftraggebers aus § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B setzt die Erforderlichkeit entsprechender Zusatzleistungen voraus. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Leistung unter Berücksichtigung des weiteren Sprachgebrauchs der VOB, welche z. B. in § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A auch die Steigerungsform „unbedingt erforderlich“ kennt, wenn sie sachlich geboten ist.17 Das ist zum einen dann der Fall, wenn ohne die zusätzliche Leistung die ursprünglich geschuldete Leistung nicht oder nicht fachgerecht ausgeführt werden kann, zwischen ursprünglich geschuldeter und zusätzlicher Leistung also ein sachlicher Zusammenhang besteht.18 Ebenso sind nach überzeugender Ansicht auch Leistungen vom Anordnungsrecht aus § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B erfasst, die sich zur vollständigen und mangelfreien Herstellung des Gesamtwerks als erforderlich erweisen, was insbesondere im Falle von Einzelvergaben relevant wird.19 Unerheblich für das Anordnungsrecht ist dabei, ob die Erforderlichkeit der Leistung objektiv bereits bei Vertragsschluss feststand, dies aber nicht erkannt wurde oder ob die Leistungen vergessen wurden.20 Voraussetzung für das Bestehen einer Übernahmepflicht seitens des Auftragnehmers ist allerdings, dass sein Betrieb auf die zusätzlichen Leistungen eingerichtet ist.21
10Reine Mengenänderungen und damit einhergehende Preisanpassungen begründen regelmäßig keine Vertragsänderungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B, da jedenfalls im Einheitspreisvertrag die Angaben zu den auszuführenden Mengen auf Schätzungen beruhen und vertraglich die tatsächlich erforderliche Menge geschuldet ist.22