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II.Rechtsschutz bei fehlender oder fehlerhafter Angabe

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12Bei fehlender oder fehlerhafter Angabe der Nachprüfungsstelle gilt hinsichtlich des Rechtsschutzes das oben Gesagte unter Rn. 2 und 3.

§ 22 VOB/AÄnderungen während der Vertragslaufzeit

Vertragsänderungen nach den Bestimmungen der VOB/B erfordern kein neues Vergabeverfahren; ausgenommen davon sind Vertragsänderungen nach § 1 Absatz 4 Satz 2 VOB/B.

Übersicht Rn.
A. Überblick 1, 2
B. Der Grundsatz ausschreibungsfrei zulässiger Vertrags­änderungen nach den Bestimmungen der VOB/B 3–18
I. Möglichkeiten für Vertragsänderungen nach den Bestimmungen der VOB/B 4–10
1. Änderungen des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) 6, 7
2. Anordnung erforderlicher Zusatzleistungen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B) 8–10
II. Differenzierende Betrachtung des Grundsatzes ausschreibungs­frei zulässiger Vertragsänderungen anhand des Kriteriums der Binnenmarktrelevanz 11–13
III. Ausschreibungspflichtige Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B 14, 15
IV. Vertragsänderungen außerhalb der VOB/B 16–18
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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