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C.Unterrichtungspflicht „auf Verlangen“ – Abs. 2

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12Neben der obligatorischen Unterrichtungspflicht nach Abs. 1 besteht eine Unterrichtungspflicht von nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen auf einen von diesen dahingehend gestellten Antrag in Textform beim Auftraggeber (Abs. 2). Diese Verpflichtung übersteigt die Unterrichtungspflicht in Abs. 1 insoweit, dass hier die Gründe der Nichtberücksichtigung, der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots gegenüber dem nachfragenden Bieter oder Bewerber darzustellen sind.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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