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IV.Zeitpunkt des Zuschlags

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14Der Zuschlag ist durch den öffentlichen Auftraggeber „möglichst bald, mindestens jedoch so rechtzeitig zu erteilen, dass ein Zugang noch vor Ablauf der Bindefrist“ beim Zuschlagsgewinner erfolgt. Die vergaberechtlichen Vorgaben zur Bindefrist ergeben sich aus § 10 Abs. 4–6 VOB/A. Der Auftraggeber muss den rechtzeitigen Zugang beweisen.21

15Nach Ablauf der Bindefrist erlischt das Angebot gemäß § 146 BGB.22 Für Fragen zur Annahmefrist und zu verspäteten Zuschlagserklärungen kann auf die §§ 147 ff. BGB verwiesen werden. Ein verspäteter Zuschlag ist daher als verspätete Annahme und somit als neues Angebot des Auftraggebers nach § 150 Abs. 1 BGB zu bewerten.23

16Soweit ein Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist nicht möglich ist, ist eine Verlängerung dieser im Einvernehmen mit den für die Vergabe in Betracht kommenden Bietern möglich; nicht erforderlich ist hingegen die Zustimmung aller Bieter des Verfahrens.24 Die Zustimmung der Bieter zur Verlängerung der Bindefrist hat zunächst keine rechtsgeschäftlichen Auswirkungen auf Vertragsfristen und Angebotspreise und ist rechtsgeschäftlich neutral zu bewerten.25 Der Vertrag kommt zu den ursprünglich ausgeschriebenen Fristen und Terminen zustande.26 Soweit sich nur der Zeitpunkt des Zuschlags verschiebt, besteht für den Auftragnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf eine höhere Vergütung.27

17Der Auftraggeber trägt jedoch das Vergabeverfahrens-Risiko.28 Es kann daher erforderlich sein, bei einer Verlängerung des Vergabeverfahrens die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 6 Abs. 3 und 4 VOB/B und den Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzupassen, wenn sich die Ausführungsfristen des Auftrags verändern.29

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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