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II.Person des Zuschlagserteilenden

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6Der Zuschlag kann durch den Auftraggeber oder bevollmächtigte Vertreter erteilt werden;11 Letztere sind insbesondere die Personen, die von dem Auftraggeber mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betraut wurden.12 Für die Frage der Stellvertretung sind die §§ 164 ff. BGB maßgeblich.

7Soweit Dritte, etwa Berater, Architekten oder Ingenieure, den Zuschlag erteilen, wird zunächst von einer ausreichenden Bevollmächtigung in der Regel nicht auszugehen sein. Es bedarf daher in diesem Fall einer ausdrücklich erteilten Vollmacht, notfalls einer späteren Genehmigung durch den Auftraggeber, entsprechend den Vorgaben der §§ 167 ff. BGB.13 Wenn diese nicht vorliegt, ist der Vertrag schwebend unwirksam.14 Für die Rechtsfolgen kann auf §§ 177 ff. BGB und für die Genehmigung auf § 184 BGB verwiesen werden.

8Kommunalrechtliche Vorschriften, welche eine Schriftform für bestimmte Verträge vorsehen, sind ebenfalls als Regelungen zur Stellvertretung zu werten.15 Maßgebliche Folge ist die Anwendbarkeit von § 177 Abs. 1 BGB in Form der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bei Verletzung der Formvorschrift. Nicht maßgeblich ist hingegen § 125 BGB (Nichtigkeit des Vertrages wegen eines Formmangels). Begründet wird dies damit, dass dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für Formvorschriften im Sinne des BGB fehlt.16

9Zur Anfechtbarkeit der Zuschlagserteilung kann auf die §§ 119 ff. BGB verwiesen werden.

10Wird ein wirksamer Zuschlag auf das Angebot eines Bieters innerhalb der Bindefrist erteilt und lehnt der Bieter die Erfüllung seines Angebotes dennoch ab, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu.17

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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