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C.Rechtsfolgen bei Verstößen

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24Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber existiert grundsätzlich nicht.43 Möglich ist daher neben einer Aufhebung des Vergabeverfahrens aus den Gründen des § 17 VOB/A oder einer Beendigung durch Zuschlag auch eine („faktische“) Verfahrensbeendigung durch den Auftraggeber. Jedoch besteht in letzterem Fall die Möglichkeit, dass Bieter des beendeten Verfahrens erfolgreichen Rechtsschutz in Bezug auf diese Entscheidung des Auftraggebers suchen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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