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A.Allgemeines

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1§ 19 VOB/A trifft Regelungen über den Umgang mit Bewerbungen und Angeboten, welche keine Berücksichtigung finden sollen bzw. mit den Bewerbern und Bietern, die diese abgegeben haben. Ergänzt wird diese Vorschrift noch durch Transparenzpflichten bei beschränkten Ausschreibungen. Die Regelung entspricht der Regelung des § 19 VOB/A in der Fassung aus dem Jahr 2009.1

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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