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I.Keine Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens/zur Zuschlagserteilung – keine Überprüfung durch die Vergabekammer

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25Es besteht mangels Kontrahierungszwang zunächst keine Verpflichtung der Vergabestelle, das Vergabeverfahren fortzusetzen oder entgegen ihrem Willen mit einer Zuschlagserteilung zu beenden.44

26Bieter sind zwar grundsätzlich berechtigt, die Vergaberechtskonformität der Verfahrensbeendigung zur Vorbereitung späterer Schadensersatzforderungen durch Vergabekammern überprüfen zu lassen,45 jedoch ist der Weg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nach §§ 160 ff. GWB mangels Erreichen der erforderlichen Schwellenwerte hier nicht eröffnet.46

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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