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D.Die Unterrichtung über die Aufhebung

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33Gem. § 17 Abs. 2 VOB/A sind die Bewerber und Bieter von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.

34Hintergrund dieser Bestimmung ist zunächst, dass ein einmal begonnenes Vergabe­verfahren gegenüber den Bewerbern und Bietern eindeutig beendet werden muss, sei es durch Zuschlag oder durch eine Aufhebung. Ein „stilles Auslaufen“ des Vergabeverfahrens ohne eine für die Bewerber oder Bieter erkennbare abschließende Handlung des öffentlichen Auftraggebers sieht das Vergaberecht nicht vor.51 Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht, das eine entsprechende Mitteilungspflicht, wenn Vertragsverhandlungen nicht zu Ende geführt werden sollen, nicht vorsieht.

35Da Bieter und Bewerber regelmäßig im Hinblick auf ein laufendes Vergabeverfahren schon Dispositionen treffen und an ihre Angebote gebunden sind, muss die Unterrichtung über die Aufhebung unverzüglich erfolgen. Damit soll es den Bewerbern bzw. Bietern ermöglicht werden, möglichst schnell neu zu disponieren. Mit der Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung wird die Aufhebung nach außen wirksam.52 Als wesentliche Folge der Aufhebungserklärung erlischt die Bindung der Bieter an ihr Angebot.

36Der öffentliche Auftraggeber hat die Aufhebung zu begründen. An die Begründungstiefe sind die gem. § 134 GWB geltenden Ansprüche zu stellen.53 Es besteht keine Pflicht der Vergabestelle, den Bietern alle Aufhebungsgründe vollständig und erschöpfend mitzuteilen. Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Begründung etwa dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vergabevermerk oder gar der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts zu entsprechen hätte.54

37Die Mitteilung über die Aufhebung hat in Textform gem. § 126b BGB zu erfolgen. Für die eingesetzten elektronischen Mittel gilt § 11a VOB/A.

§ 18 VOB/AZuschlag

(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist (§ 10 Absatz 4 bis 6) zugeht.

(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.

Übersicht Rn.
A. Zuschlagserteilung – Abs. 1 1–17
I. Rechtswirkung des Zuschlags 3–5
II. Person des Zuschlagserteilenden 6–10
III. Form des Zuschlags 11–13
IV. Zeitpunkt des Zuschlags 14–17
B. Erweiterungen, Einschränkungen, Änderungen des Zuschlags/verspäteter Zuschlag – Abs. 2 18–23
C. Rechtsfolgen bei Verstößen 24–31
I. Keine Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens/zur Zuschlagserteilung – keine Überprüfung durch die Vergabekammer 25, 26
II. Zivilrechtsschutz: Primärrechtsschutz und Sekundärrechtsschutz 27–30
III. Aufsicht 31
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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