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A.Zuschlagserteilung – Abs. 1

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1§ 18 VOB/A regelt den Zuschlag auf das Angebot. Der Wortlaut der Regelung ist, mit Ausnahme der Zitation von § 10 Abs. 4 bis 6, identisch mit der Vorgängerregelung.1

2Die beiden Absätze regeln zum einen die verfahrensrechtliche Pflicht des Auftraggebers, den Zuschlag „möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist zugeht“, zum anderen die Maßgabe, „bei Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen im Angebot oder einem verspäteten Zuschlag“ den Bieter aufzufordern, sich über die Annahme zu erklären.2

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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