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III.Form des Zuschlags

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11Grundsätzlich besteht vergaberechtlich kein Formerfordernis für die Erteilung eines Zuschlags.18 Diese kann daher grundsätzlich auch mündlich erfolgen wiewohl zur Beweissicherung eine Erteilung in Text- oder Schriftform zu empfehlen ist. Für die Vorgaben der Schriftform ist auf §§ 126, 126a BGB, für die Vorgaben der Textform auf § 126b BGB zu verweisen.

12Ein Formerfordernis kann jedoch durch Gesetz oder in den Vergabeunterlagen bestimmt werden. Soweit dieses in den Vergabeunterlagen bestimmt worden ist, ist § 127 BGB zu beachten. Wenn die gesetzlich vorgegebene Form nicht beachtet wurde, ist der Vertrag nichtig, § 125 Satz 1 BGB. Bei Nichtbeachtung der in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Form ist der Vertrag nur im Zweifel nichtig, § 125 Satz 2 BGB. Daher ist im letzteren Fall, soweit die Schriftform nur Beweiszwecken dient, der Vertrag bei Erteilung eines Zuschlags in anderer Form nicht nichtig.19

13Unabhängig von den Formerfordernissen des Zuschlages sind darüber hinausgehende Formerfordernisse des Vertrages, etwa von Gesetzes wegen, insbesondere die notarielle Beurkundung, zu beachten.20

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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