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III.Aufsicht

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31Letztlich ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers immer durch dessen Rechts- und Fachaufsicht möglich.61

§ 19 VOB/ANicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

(1) 1Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich unterrichtet werden. 2Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.

(2) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen, den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name.

(3) Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

(4) Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1
B. Unterrichtungspflicht – Abs. 1 2–11
I. Bieter/Bewerber 3
II. Information von Bietern, deren Angebote ausgeschlossen werden 4
III. Information von Bietern, deren Angebote „nicht in die engere Wahl“ kommen 5–7
IV. „unverzüglich“ 8
V. Information der übrigen Bieter nach Zuschlag 9–11
C. Unterrichtungspflicht „auf Verlangen“ – Abs. 2 12–21
I. Mitteilung auf Verlangen – Frist und Form 13–15
II. „Gründe“, insbesondere Begründungstiefe 16–21
1. Gründe für Nichtberücksichtigung einer Bewerbung 17
2. Gründe für Nichtberücksichtigung eines Angebotes 18–20
3. Gegenüber Bietern: Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und Name des erfolgreichen Bieters 21
D. Verwendungsverbot – Abs. 3 22–24
E. Herausgabepflicht – Abs. 4 25–27
F. Rechtsfolgen bei Verstößen 28–30
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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