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B.Unterrichtungspflicht – Abs. 1

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2Gegenstand des Abs. 1 ist die Unterrichtungspflicht des Auftraggebers gegenüber Bietern, deren Angebote ausgeschlossen worden sind oder nicht in die engere Wahl kommen. Ziel ist ein Schutz, der sich am Verfahren beteiligenden Bieter vor einer langen Vorhaltung von Kapazitäten für einen Auftrag, den diese nicht bekommen können.2 Eine Information um Rechtsschutzmöglichkeiten zu eröffnen ist, anders als bei der entsprechenden Regelung des zweiten Abschnitts der VOB/A,3 nicht Zweck der Regelung.4

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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