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III.Information von Bietern, deren Angebote „nicht in die engere Wahl“ kommen

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5Zu informieren sind weiterhin Bieter, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen. Der Begriff der „engeren Wahl“ umfasst die Angebote, welche alle Voraussetzungen der Wertungsstufen mit Ausnahme der vierten Wertungsstufe (Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne) erfüllen.7 Eine Information nach Abs. 1 muss daher an Bieter erfolgen, deren Angebot nicht den formellen Vorgaben des § 16 VOB/A genügt, die ungeeignet sind oder deren Angebote einen unangemessen niedrigen Preis haben.

6In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vierstufige Angebotsprüfung8 nicht als zwingend aufeinanderfolgende Prüfung der Wertungsstufen 1–4 vorgeschrieben ist.9 Daher ist es denkbar, dass die Prüfung der vierten Wertungsstufe vor einer Feststellung, welche Bieter in die „engere Wahl“ kommen, erfolgt.

7Ein Zwang zur „geschlossenen“ Prüfung der ersten drei Wertungsstufen vor einer Prüfung der vierten Wertungsstufe, um ausgeschlossene Bieter nach Abs. 1 zu informieren, kann aus der Regelung des § 19 VOB/A jedoch nicht herausgelesen werden. Die Unterrichtungspflicht besteht vielmehr unverzüglich10 gegenüber den Bietern, deren Angebote aufgrund der Prüfung einer Wertungsstufe außerhalb der vierten ausgeschlossen werden, im Anschluss an die jeweilige Wertungsstufe. Da die Feststellung in der Regel zeitnah nach Öffnung erfolgen kann, erscheint dies dem Zweck der Transparenz gegenüber aus den genannten Gründen nicht für den Zuschlag in Frage kommenden Bietern angemessen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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