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IV.„unverzüglich“

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8Die Information ist „unverzüglich“ zu übermitteln. Dies wird als Übermittlung „ohne schuldhaftes Zögern“ im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden.11 Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall zu bemessende Frist zur zeitnahen Umsetzung.12 Vorgeschlagen wird teilweise die analoge Anwendung der 15-Tagesfrist aus dem europaweiten Verfahren (§ 19 EU Absatz 4 VOB/A).13 Diese Frist wird jedoch, wenn man sie anwendet, aufgrund der Einzelfallabhängigkeit einer „unverzüglichen“ Information eine Maximalfrist darstellen. Denkbar sind auch deutlich kürzere Fristen. Als Beginn ist der Abschluss der Wertungsstufe zu sehen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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