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V.Information der übrigen Bieter nach Zuschlag

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9Die Bieter deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden und die engere Wahl, also die vierte Wertungsstufe, erreicht haben, sind, mit Ausnahme des Zuschlagsgewinners nach Zuschlag, über die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote zu informieren.14 Eine Mitteilung erfolgt nach Zuschlag.15

10Eine Begründung des Ausschlusses ist nicht zwingend erforderlich.16

11Auch wenn, anders als in Satz 1, keine Unverzüglichkeit durch die VOB/A angeordnet ist, ist von einer zum Zeitpunkt des Zuschlages zeitnahen Information auszugehen, um dem Informationszweck der Verhinderung unnötiger Vorhaltungen der nicht berücksichtigen Bieter nachzukommen.17

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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