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VI.Rechtsschutz
Оглавление32Im Anwendungsbereich der VOB/A erster Abschnitt greift der spezifische vergaberechtliche Rechtsschutz (Nachprüfungsverfahren) nicht. Insoweit kann Primärrechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung erreicht werden. Wie eingangs geschildert besteht kein Kontrahierungszwang, sodass der betreffende Bieter darlegen muss, die Aufhebung diene ausschließlich dem Zweck, ihm zu schaden; bspw. indem das Vergabeverfahren nach der Scheinaufhebung freihändig weitergeführt wird und nunmehr ein ehemals chancenloser Konkurrent den Zuschlag erhalten soll.