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I.Rechtswirkung des Zuschlags

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3Vergaberechtliche Zuschlagserteilung und zivilrechtlicher Vertragsschluss sind ein einheitlicher Vorgang.3

4Vergaberechtlich gesehen beendet der Zuschlag das Vergabeverfahren.4 Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.5 Damit entfällt auch die Möglichkeit des sogenannten „Primärrechtsschutzes“ über die Regelungen der §§ 160 ff. GWB vor den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen.6 Daher kommen nach Zuschlagserteilung nur noch Schadensersatzansprüche (sog. „Sekundärrechtsschutz“) nicht berücksichtigter Bewerber und Bieter in Betracht.7

5Zivilrechtlich gesehen kommt mit dem Zuschlag in Form der Annahme eines Angebotes ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter zustande.8 Bei der Annahme handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche erst zu dem Zeitpunkt wirksam wird, indem sie dem Bieter zugeht.9 Daher ist für den Vertragsschluss mittels Zuschlag der Zugang des Zuschlagsschreibens erforderlich.10

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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