Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 342

B.Angabe der Nachprüfungsstelle I.Inhalt der Angabe

Оглавление

11Die zuständige Nachprüfungsstelle ist mit vollständiger Postanschrift in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen anzugeben, was sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. w und § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ergibt. Hinsichtlich der sonstigen inhaltlichen Anforderungen wird auf die Kommentierung zu § 21 EU VOB/A unter Rn. 3 verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх