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3.Gegenüber Bietern: Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und Name des erfolgreichen Bieters

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21Nach dem Wortlaut fordert § 19 Abs. 2 VOB/A gegenüber den Bietern (immer) die Mitteilung der „Merkmale und Vorteile des Angebotes des erfolgreichen Bieters und dessen Name“.29 Dies muss demnach unabhängig von der Notwendigkeit der Gegenüberstellung der Angebote oder Teilnahmeanträge hinsichtlich deren Vor- und Nachteilen erfolgen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des erfolgreichen Bieters, etwa der Preis, sind jedoch wiederum zu wahren.30 Zum Erfordernis der Namensmitteilung des erfolgreichen Bieters wird auf § 19 EU, Rn. 8, verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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