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II.Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich

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9Im Unterschwellenbereich können die Bewerber bzw. Bieter also keinen Primärrechtsschutz aus den Vergaberegeln erlangen, wie ihn die Unternehmen bei europaweiten Vergabeverfahren nach den Vorschriften des 4. Abschnittes des GWB erlangen können. Die Beschränkung des Primärrechtsschutzes auf europaweite Vergaben hat das Bundesverfassungsgericht zwar als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, aber dennoch das Bestehen von subjektiven Bieterrechten bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich anerkannt.5 Auftraggeber sind daher auch im Unterschwellenbereich verpflichtet, die bieterschützenden Vorschriften nach der VOB/A einzuhalten. Als mögliche Rechtsgrundlagen, aus denen sich Ansprüche der Unternehmen auf Unterlassung der Auftragsvergabe bei möglichen Verstößen von Auftraggebern gegen das Vergaberecht ergeben könnten, kommen aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis insbesondere die §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 2806 und § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und Art. 3 Abs. 1 GG7 in Betracht. Rechtsschutz erlangen die Unternehmen vor den Zivilgerichten, denn auch im Unterschwellenbereich ist die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den Regeln des Privatrechts zu behandeln.8 Um die möglichen Unterlassungsansprüche vor Zuschlagserteilung – Eile ist insoweit geboten – durchsetzen zu können, müssen die Unternehmen diese im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO vor den Zivilgerichten (dies werde wegen der Höhe des Auftragswertes in der Regel die zuständigen Landgerichte sein) geltend machen.9

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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