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1.Änderungen des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B)

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6Diese können sämtliche Vorgaben des Auftraggebers für die bautechnische Leistung des Auftragnehmers betreffen, unabhängig von der Art der Verkörperung.2 Eine Änderung des Bauentwurfs in diesem Sinne liegt daher nicht nur vor, wenn aus einer Anordnung des Auftraggebers rein planerische Änderungen resultieren, sondern auch soweit aus ihr eine Änderung der in der Leistungsbeschreibung, dem Leistungsverzeichnis oder anderen Unterlagen dokumentierten Leistungsinhalte folgt.3 Ebenso fallen Anordnungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der vertraglich vereinbarten Bauleistung darunter,4 also Konstellationen, in denen die bautechnische Leistung anders ausgeführt werden soll, als vertraglich vereinbart (z. B. ein Auftrag zur Herstellung von zwei Suspensionsauffangsümpfen soll dahingehend geändert werden, dass nunmehr eine arbeitsaufwendigere Entsorgung der Rücklaufsuspension mittels Mulden anstelle größerer Erdbecken vorgesehen ist5). Ist vertraglich lediglich ein bestimmter Erfolg ohne Fixierung näherer Einzelheiten zur Durchführung geschuldet, scheidet hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung eine Vertragsänderung von vorneherein aus.6

7Kontrovers diskutiert wird, ob auch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Bauumstände im Sinne der baulichen Rahmenbedingungen7 (z. B. Bauzeit und Bauablauf, Geräteeinsatz, Zufahrt zur Baustelle)8 vom Anordnungsrecht des Auftraggebers aus § 1 Abs. 3 VOB/B erfasst wird.9 Die herrschende Rechtsprechung gelangt zumindest hinsichtlich Anordnungen des Auftraggebers zur Bauzeit zum Ergebnis, dass diese einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen können.10 Eine abschließende dogmatische Einordnung dahingehend, ob es sich insoweit regelmäßig um zulässige Änderungen des Bauentwurfs nach § 1 Abs. 3 VOB/B oder um sonstige Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B handelt, erfolgte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher hingegen nicht.11 Im Hinblick auf die Zielsetzung der VOB/B zur Gewährleistung eines möglichst störungsfreien Ablaufs des Bauvorhabens12 einerseits und den Wortlaut des § 1 Abs. 3 VOB/B andererseits, überzeugt eine differenzierte Betrachtung: Änderungen der Bauumstände, welche aus einer vertragsgerechten Änderungsanordnung hinsichtlich der bautechnischen Leistung resultieren, sind grundsätzlich vom Anordnungsrecht des Auftraggebers aus § 1 Abs. 3 VOB/B erfasst.13 Demgegenüber ist eine isolierte zeitliche Änderung, die nicht nur zu einer geringfügigen und im Rahmen eines derartigen Vorhabens üblichen Änderung führt, nicht vom Anordnungsrecht aus § 1 Abs. 3 VOB/B gedeckt.14 Der Auftraggeber kann also beispielsweise nach Vertragsschluss nicht von sich aus eine grundlegende Änderung des Baubeginns mit einer Verschiebung um mehrere Wochen anordnen.15

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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