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E.Herausgabepflicht – Abs. 4

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25Darüber hinaus besteht eine Herausgabepflicht von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben von nicht berücksichtigten Angeboten, wenn dies mit Angebot nach dessen Ablehnung verlangt wird. Auch umfasst sind die in § 8b Abs. 2 Nummer 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statistische Berechnungen, Mengenberechnungen).37

26Vorgesehen ist eine Frist zur Forderung innerhalb von 30 Kalendertagen. Jedoch ist davon auszugehen, dass ein Herausgabeanspruch unabhängig von § 19 Abs. 3 VOB/A jedenfalls auch aufgrund von Eigentumsrechten (§ 985 BGB) oder verwahrungsähnlichem Rechtsverhältnis (§ 695 Satz 1 BGB) besteht,38 jedenfalls soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Daher wird in diesem Fall einer Herausgabe auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist möglich sein. Nach Ablauf der 30-Tagesfrist werden die Sorgfaltsanforderungen an die Verwahrung nach § 690 BGB für den Auftraggeber allerdings nur noch gemindert vorliegen.39

27Die Kosten für die Rücksendung trägt der Bieter nach § 697 BGB.40

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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