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A.Normzweck

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1Die Vorschrift des § 4a EU VOB/A legt fest, was aus vergaberechtlicher Perspektive im Oberschwellenbereich beim Umgang mit Rahmenvereinbarungen für Bauleistungen sowie bei der Erteilung von Einzelaufträgen berücksichtigt werden muss. Wie bereits bei der VOB/A sollen Rahmenvereinbarungen auch nach § 4a EU VOB/A vor allem dazu dienen, eine möglichst wirtschaftliche Beschaffung sicherzustellen, indem ein vertraglicher Rahmen geschaffen wird, auf dessen Grundlage Einzelaufträge erteilt werden.1 Zusätzlich zu den eher allgemein gehaltenen Vorgaben der VOB/A sieht die EU VOB/A für den Oberschwellenbereich weitergehende und detailliertere Regelungen vor. Auf diese Weise sollen einerseits die Vergabegrundsätze und Vergaberegelungen eingehalten werden, während gleichzeitig eine möglichst einfache, flexible und effiziente Beschaffung innerhalb des vertraglichen Rahmens ablaufen kann.2 Zudem werden die einzelnen Aspekte der Vergabe auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, etwa die Berücksichtigung mehrerer Unternehmen (Abs. 4) und das in besonderen Fällen erforderliche Vergabeverfahren bei Einzelaufträgen (Abs. 5), detailliert geregelt.

2Zunächst wird unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen nach § 4a EU VOB/A zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer eine allgemeine Rahmenvereinbarung getroffen, auf deren Grundlage spätere Einzelaufträge erteilt werden können. Letztere können unter bestimmten Bedingungen außerhalb vergaberechtlicher Vorgaben erteilt werden, was sowohl Zeit spart als auch den personellen Aufwand hierfür reduziert.3 Bei Einzelaufträgen kann das Vergaberecht zugunsten einer schnellen und einfachen Erteilung von Aufträgen für einzelne, wiederkehrende, häufig ähnlich oder gleich gelagerte Leistungen außer Acht gelassen werden.4 Damit die Anwendung von Vergabevorschriften bei der Erteilung von Einzelaufträgen nicht unbegrenzt außer Kraft gesetzt wird, dürfen Rahmenvereinbarungen auch nach der EU VOB/A grundsätzlich nur für den Zeitraum von 4 Jahren geschlossen werden (Abs. 6). Ausnahmen hiervon sind jedoch ebenso wie nach der VOB/A möglich.

3In § 103 Abs. 5 GWB sowie in § 21 VgV des Abschnitt 2 „Vergabeverfahren“ sind zum Teil umfangreiche Regelungen über Rahmenvereinbarungen enthalten.5 Das Instrument der Rahmenvereinbarung fand erst mit der Vergaberechtsreform des Jahres 2016 Eingang in die EU VOB/A sowie in GWB und VgV.6 Wegen des Bestehens einer Normenhierarchie und im Hinblick auf den teilweise übereinstimmenden Wortlaut sind die Bestimmungen der EU VOB/A im Einklang mit den Vorschriften des GWB und der VgV auszulegen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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