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IX.Begrenzte Laufzeit (Abs. 6)

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31Schließlich ist in § 4a EU Abs. 6 VOB/A eine generelle Maximallaufzeit für Rahmenvereinbarungen von 4 Jahren vorgesehen. Diese Regelung dient als generelle Schutzvorkehrung, da der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Folge hat, dass für die jeweils umfassten Einzelaufträge vielfach keine vergaberechtlichen Vorschriften mehr zur Anwendung kommen und in dieser Zeit auch keine weitere Ausschreibung mehr für den von der Rahmenvereinbarung erfassten Bereich erfolgt. Durch die grundsätzlich begrenzte Laufzeit soll sichergestellt werden, dass das Außerachtlassen des Vergaberechts bei der Erteilung von Einzelaufträgen begrenzt bleibt und die Rahmenvereinbarung nur in begrenztem Umfang wettbewerbsbeschränkend wirkt.66 Hierdurch soll im Übrigen auch die Marktmacht der öffentlichen Auftraggeber begrenzt werden.67

32Allerdings kann die grundsätzliche Laufzeitbegrenzung von Rahmenvereinbarungen ausnahmsweise überschritten werden, wenn ein „begründeter Sonderfall“ nach § 4a EU Abs. 6 Satz 4 Hs. 2 VOB/A vorliegt. Anders als die VOB/A macht § 4a EU Abs. 6 VOB/A deutlich, dass ein solcher Sonderfall regelmäßig „im Gegenstand der Rahmenvereinbarung“ seine Ursache hat.68 Grundsätzlich ist von einem begründeten Sonderfall auszugehen, wenn der tatsächliche Bauvorgang den Zeitraum von 4 Jahren entweder überschreitet oder der dafür erforderliche Zeitraum sich zunächst nicht exakt bestimmten lässt, aber bereits absehbar ist, dass er substanziell länger dauern wird als 4 Jahre. Zudem muss ein zwischenzeitlicher neuer Abschluss einer Rahmenvereinbarung unzumutbar sein. Ein Sonderfall kann in Einklang mit dem 62. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU beispielsweise auch vorliegen, wenn ein Auftragnehmer erhebliche Investitionen tätigen musste, die sich innerhalb von 4 Jahren nicht amortisieren können.69 Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Regeln des § 4a EU Abs. 6 VOB/A, § 21 VgV und § 103 Abs. 5 GWB liegt es jedoch nahe, mit der Annahme eines „Sonderfalls“ zurückhaltend zu verfahren.

33Außerdem ergibt sich indiziell aus dem 62. Erwägungsgrund zur RL 2014/24/EU bzw. dem 72. Erwägungsgrund zur RL 2014/25/EU, dass die vierjährige Frist zwar für die Rahmenvereinbarung und die auf ihrer Grundlage erfolgende Erteilung von Einzelaufträgen gilt, nicht jedoch für die Erledigung oder endgültige Ausführung der Einzelaufträge.

§ 4b EU VOB/ABesondere Instrumente und Methoden

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 VgV für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion durchführen, sofern die Voraussetzungen der §§ 25 und 26 VgV vorliegen.

(3) 1Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 27 VgV.

Übersicht Rn.
A. Normzweck 1–3
B. Einzelerläuterung 4–38
I. Dynamisches Beschaffungssystem (Abs. 1) 4–13
II. Elektronische Auktion (Abs. 2) 14–25
III. Elektronischer Katalog (Abs. 3) 26–38
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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