Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 468

IV.Bestimmter Zeitraum

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13Neben dem Umfang des Aufragsvolumens kommt bei einer Rahmenvereinbarung naturgemäß dem hierfür bestimmten Zeitraum die größte Bedeutung zu. Dies lässt sich mittelbar § 4a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A entnehmen, vor allem aber weisen § 4a EU Abs. 6 VOB/A sowie § 103 Abs. 5 GWB hierauf hin. Denn insbesondere dann, wenn das Gesamtvolumen oder der Gesamtpreis nicht bestimmt zu werden brauchen, lässt der in der Rahmenvereinbarung bestimmte Zeitraum die verlässlichsten Rückschlüsse auf das zu erwartende Auftragsvolumen zu.30 Aus diesem Grund müssen die Vertragsparteien den Zeitraum hinreichend konkret bestimmen. Dies gilt auch im Hinblick auf § 4a EU Abs. 6 VOB/A, wonach die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung den Zeitraum von 4 Jahren grundsätzlich nicht überschreiten darf.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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