Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 474
A.Normzweck
Оглавление1Mit der Vorschrift des § 4b EU VOB/A wird den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit eingeräumt, sofern bestimmte Voraussetzungen aus der VgV erfüllt sind, ein dynamisches Beschaffungssystem zu nutzen (Abs. 1), eine elektronische Auktion durchzuführen (Abs. 2) und, falls ein Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben ist, zur Ermittlung des Angebots die Einreichung eines elektronischen Katalog zu verlangen. Die Verwendung aller drei besonderen Instrumente und Methoden hängt bei der Vergabe von Bauleistungen davon ab, ob die in § 120 GWB sowie in den §§ 22 bis 27 VgV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Wie der Verwendung des Begriffs „kann“ zu entnehmen ist, werden durch § 4b EU VOB/A lediglich Handlungsmöglichkeiten eröffnet, deren Nutzung dem öffentlichen Auftraggeber jedoch insgesamt freisteht.1
2Durch den ausdrücklichen Verweis auf konkrete Bestimmungen der VgV wird deren Bedeutung für das System des deutschen Vergaberechts unterstrichen,2 wobei ihre Aufgabe bei der Vergabe von Bauleistungen vor allem darin besteht, die begrifflichen Vorgaben des GWB zu konkretisieren. Im Rahmen von § 4b EU VOB/A sind implizit die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 VgV (Abs. 1), der §§ 25 und 26 VgV (Abs. 2), des § 27 VgV (Abs. 3) sowie bei allen drei Instrumenten und Methoden die allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 120 GWB zu prüfen. In der Vorschrift des § 120 GWB sind sowohl die Begriffe „dynamisches Beschaffungssystem“ (Abs. 1) und „elektronische Auktion“ (Abs. 2) als auch der Begriff des „elektronischen Katalogs“ (Abs. 3) definiert. Aufgrund des Vorrangs von GWB und VgV sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale von § 4b EU VOB/A im Einklang mit § 120 GWB sowie den §§ 22–27 VgV zu verwenden.
3Da in der VOB/A eine dem § 4b EU VOB/A vergleichbare Bestimmung fehlt, ist davon auszugehen, dass ein Rückgriff auf die drei genannten Instrumente und Methoden bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich nicht zulässig ist.3 Der Verweis auf besondere Instrumente und Methoden sowie auf die Vorschriften des § 120 GWB und der §§ 22 bis 27 VgV ist erst durch die Einführung dieser Bestimmungen mit der Vergaberechtsreform des Jahres 2016 erfolgt.4