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III.Bestimmung des Auftragsvolumens (Abs. 1 Satz 2)

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8Nach § 4a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A soll das „in Aussicht genommene“ Auftragsvolumen so genau bestimmt werden wie möglich. Dafür ist es erforderlich, die von der vorliegenden Rahmenvereinbarung umfassten Einzelaufträge möglichst genau anhand der für sie geltenden Bedingungen festzulegen. Neben dem Zeitraum kommt es hierfür insbesondere auf den Preis der jeweils zu erteilenden Einzelaufträge an.20 Da der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Folge hat, dass bei der Erteilung der Einzelaufträge vielfach kein vergaberechtliches Verfahren mehr eingehalten werden muss, sind mit der Verpflichtung zur möglichst genauen Bestimmung des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung sowie des Leistungsgegenstandes wesentliche Aspekte des Leistungsverhältnisses beschrieben.21

9Da das Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung somit eine herausgehobene Bedeutung einnimmt, kommt es darauf an, wie es berechnet wird. Dabei liegt es nahe, das Auftragsvolumen wie in § 3 VgV vorgesehen, aus ex-ante-Sicht zu schätzen.22 Wegen der mit dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung regelmäßig verbundenen vergabefreien Erteilung von Einzelaufträgen muss das Auftragsvolumen in jedem Fall nachvollziehbar und realistisch bestimmt werden. Eine Festlegung von absehbar nicht erreichbaren Volumina würde nicht nur dem Wesen der Rahmenvereinbarung zuwiderlaufen, sondern auch eine allzu leichte Umgehung des Vergaberechts ermöglichen. Dennoch sind insbesondere bei längeren Laufzeiten von Rahmenvereinbarungen auch dynamisierende Faktoren zulässig, die einen allmählichen Anstieg der Preise oder eine Veränderung der Leistungsbedingungen abbilden.23

10Schließlich zeigt der Hinweis in § 4a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A, wonach das Auftragsvolumen zwar so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben ist, aber eben „nicht abschließend festgelegt“ werden muss, dass ein Gesamtvolumen nicht ausgewiesen werden muss. Insofern bleibt den Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung ein gewisser Spielraum.24 Dieser enthebt sie jedoch im Hinblick auf § 4a EU Abs. 4 und Abs. 5 VOB/A nicht von der Verpflichtung, die wesentlichen Faktoren und Vergabekriterien der Einzelaufträge in der Rahmenvereinbarung möglichst genau zu benennen.25

11Die weitere Ausgestaltung des von der Rahmenvereinbarung umfassten Vertragsverhältnisses obliegt im Wesentlichen den Vertragsparteien. Ob beispielsweise auf Seiten des Auftragnehmers kein Anspruch auf Abnahme besteht oder ob ggf. auch ein Mindestabnahmevolumen von Leistungen vereinbart wird,26 kann im Einklang mit § 4a EU VOB/A grundsätzlich flexibel vereinbart werden.

12Bei einer erheblichen Überschreitung des Auftragsvolumens kann die ursprüngliche Rahmenvereinbarung nicht mehr als Grundlage der Leistungserbringung dienen. In diesem Fall ist eine erneute ordnungsgemäße Ausschreibung nach dem Vergabeverfahren erforderlich.27 Von einer erheblichen Überschreitung ist jedenfalls ab einem zusätzlichen Volumen von 15–20 % auszugehen.28 Dass die Überschreitung ihrerseits den Umfang des Schwellenwertes erreichen muss,29 erscheint zu weitreichend. Soweit auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist, kommt vor allem der anfänglichen Bestimmung des Auftragswertes im Wege der Schätzung und der Spezifikationen des Auftragsgegenstandes maßgebliche Bedeutung zu.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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