Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 479

B.Einheitliche Vergabe (§ 5 EU Abs. 1 VOB/A)

Оглавление

5Gemäß § 5 EU Abs. 1 VOB/A sollen Bauaufträge so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

6Der Begriff der Haftung für Mängelansprüche ist wie in § 13 Abs. 1 VOB/B zu verstehen,6 durch die Vorgabe einer „zweifelsfreien umfassenden Haftung“ in § 5 EU Abs. 1 VOB/A wird das in § 13 VOB/B festgelegte Maß der Haftung nicht erweitert.7

7Mit der Vorschrift in § 5 EU Abs. 1 VOB/A sollen klare und voneinander abgrenzbare Verantwortungsbereiche geschaffen, für eine einheitliche Gewährleistung gesorgt und Streitpunkte über die Zuordnung etwaiger Mängel vermieden werden.8 Die Vorgaben bezwecken, Streit über die Frage, ob eine fehlende oder mangelhafte Einzelleistung zu den vertraglichen Pflichten des in Anspruch genommenen Auftragnehmers gehört, zu verhindern.9

8Die Regelung in § 5 EU Abs. 1 VOB/A meint dabei nicht etwa, dass sämtliche zu einem Bauvorhaben gehörende Leistungen an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen. Lediglich mit solchen Leistungen, die einem Handwerks- oder Gewerbezweig zuzuordnen sind, soll zur Verhinderung problematischer Schnittstellen nur ein Auftragnehmer beauftragt werden.10 Dies gilt gemäß § 5 EU Abs. 1 a. E. VOB/A auch für gemischte Leistungen, bestehend aus Liefer- und (Ein-)Bauleistungen. Für den Bauunternehmer führt dies nicht zu einer unbilligen Benachteiligung, da er sich bei einer Mangelhaftigkeit der Lieferung an seinen Lieferanten halten kann und er in aller Regel auch besser geeignet, weil fachkundiger, sein dürfte als der öffentliche Auftraggeber, den Mangel der Leistung bei Überprüfung der Lieferung zu erkennen und zu beanstanden.

Entgegen dem in § 5 EU Abs. 1 VOB/A festgelegten Grundsatz der einheitlichen Vergabe können jedoch wirtschaftliche oder technische Überlegungen auch Anlass für eine Trennung zwischen der Beschaffung von Gegenständen (Lieferleistung) und deren Einbau in das Bauwerk sein.

9§ 5 EU Abs. 1 VOB/A ist keine bieterschützende Norm. Unternehmen haben kein subjektives Recht auf Einhaltung der Vorschrift, da diese nicht den Schutz des potentiellen Auftragnehmers bezweckt, sondern im Sinne einer haushaltsrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Beschaffung die Durchsetzung von Mängelansprüchen des Auftraggebers erleichtern soll.11 Ein auf einen Verstoß gegen § 5 EU Abs. 1 VOB/A gestützter Nachprüfungsantrag eines Bieters wäre daher mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх