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B.Einzelerläuterung I.Instrument der Rahmenvereinbarung

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4Die Rahmenvereinbarung ist kein weiteres vergaberechtliches Verfahren, sondern selbst Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Vergaberechts und ein Instrument zur Bündelung von Einzelvergaben.7 Typischerweise ruft eine Rahmenvereinbarung selbst noch keine unmittelbare Leistungs- oder Zahlungspflicht hervor, sondern begründet wird diese regelmäßig erst durch die nachfolgenden Einzelaufträge.8 Dennoch erfordert bereits der Abschluss einer Rahmenvereinbarung die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften. Wenn Rahmenvereinbarungen auch selbst keine öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechts darstellen, sind die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe doch entsprechend auf sie anzuwenden.9 Die Vergabe erfolgt nach den in § 119 GWB vorgesehenen Verfahrensarten, typischerweise im offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren.10 Die Wahl des Verfahrens obliegt dem öffentlichen Auftraggeber.11 Anders als in § 4a VOB/A „Abschnitt 1: Basisparagrafen“ definiert § 4a EU VOB/A die Rahmenvereinbarung nicht, sondern setzt ihren Begriff voraus.12 Die Definition der Rahmenvereinbarung erfolgt insofern auf der Grundlage von § 103 Abs. 5 GWB bzw. von § 21 VgV.13

5Nachdem eine Rahmenvereinbarung unter Einhaltung der jeweiligen vergaberechtlichen Verfahrensanforderungen geschlossen worden ist, können in einem nachfolgenden Schritt Einzelaufträge vielfach ohne erneutes Vergabeverfahren erteilt werden (vgl. Abs. 4 Nr. 1). Allerdings sehen die Regelungen des § 4a Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 i. V. m. § 4a Abs. 5 EU VOB/A unter bestimmten Bedingungen vor, dass ungeachtet des Bestehens einer Rahmenvereinbarung auch bei den zu erteilenden Einzelaufträgen ein vergaberechtliches Verfahren ganz oder teilweise durchlaufen werden muss.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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