Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 465

II.Beteiligte Parteien 1.Öffentliche Auftraggeber (Abs. 2 Satz 2)

Оглавление

6Wie sich § 4a EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A entnehmen lässt, können Rahmenvereinbarungen grundsätzlich auch von mehreren öffentlichen Auftraggebern i. S. des §§ 98 ff. GWB geschlossen werden.14 Das heißt, dass auch Zusammenschlüsse oder Kooperationen von Auftraggebern Vertragsparteien einer Rahmenvereinbarung sein können.15 Dies hat zur Folge, dass die Erteilung von Einzelaufträgen an die jeweiligen Vertragsparteien für alle Mitglieder eines solchen Zusammenschlusses oder einer Kooperation ohne die Anwendung des Vergaberechts ablaufen können. Diese Zusammenschlüsse können dann „faktische Einkaufsgemeinschaften“ bilden, die möglicherweise eine nicht unerhebliche Marktmacht entfalten.16 Die damit verbundenen kartellrechtlichen Fragen im Hinblick auf eine unzulässige Nachfragebündelung sind unabhängig von den vergaberechtlichen Fragestellungen zu prüfen.17

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх