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VI.Einzelnes Unternehmen (Abs. 3)

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17Im Weiteren sieht § 4a EU Abs. 3 VOB/A vor, dass Einzelaufträge bei einer nur mit einem Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung diesem ohne Vergabeverfahren erteilt werden. Es besteht in dieser Konstellation lediglich die Möglichkeit das Unternehmen in Textform nach § 126b BGB aufzufordern, sein Angebot zu vervollständigen. Ob diese Regelung als zwingende Anforderung zu verstehen ist,42 wird in der Vergabepraxis regelmäßig keine größere Rolle spielen, weil die Leistungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Unternehmen ohnehin konkretisiert werden muss. In jedem Fall bietet § 4a EU Abs. 3 VOB/A für den öffentlichen Auftraggeber innerhalb der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, das einzelne Unternehmen zu schriftlichen Konkretisierungen zu veranlassen. Dies dürfte regelmäßig zur Klärung des Leistungsverhältnisses führen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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