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2.Auftragnehmer (Abs. 2 Satz 2, Abs. 4)

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7Wie sich ebenfalls aus § 4a EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A, vor allem aber aus Abs. 4 ergibt, können auf der Auftragnehmerseite mehrere Unternehmen stehen, sodass die Rahmenvereinbarung auch im Oberschwellenbereich im Hinblick auf die hieran Beteiligten ein außergewöhnlich vielseitiges und flexibles Instrument des Vergaberechts darstellt. Naheliegender Weise ist es den an einer Rahmenvereinbarung beteiligten Vertragsparteien überlassen, mit wie vielen Unternehmen sie sich auf der Auftragnehmerseite hieran beteiligen wollen. Zur Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes und zur Vermeidung des Rechtsmissbrauchs muss allen Auftraggebern gegenüber offengelegt werden, wie viele von ihnen an der Rahmenvereinbarung beteiligt sein werden.18 Zutreffend ist darauf verwiesen worden, dass die Flexibilität von Rahmenvereinbarungen substanziell erhöht werden kann, wenn es aufgrund der Anzahl der daran Beteiligten nicht zu Kapazitätsengpässen bei der Erfüllung von Einzelaufträgen kommt.19

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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